Artikel 1 VO (EU) 2013/679
(1) Für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern die in Anhang I festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
(2) Mit Wirkung vom 1. Juli 2012 gelten für die in der Währung des Landes der dienstlichen Verwendung ausgezahlten Dienstbezüge der Beamten, Zeit- und Vertragsbediensteten der Union in Drittländern die in Anhang II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten.
(3) Die Wechselkurse zur Berechnung dieser Dienstbezüge werden im Einklang mit der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates(1) festgesetzt und beziehen sich auf die am 1. Juli 2011 beziehungsweise am 1. Juli 2012 geltenden Kurse.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.
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