Artikel 2 VO (EU) 2013/679

(1) Im Falle einer Erhöhung der Dienstbezüge aufgrund der Anwendung der in den Anhängen I und II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Zahlungen vor.

(2) Im Falle einer Senkung der Dienstbezüge aufgrund der in den Anhängen I und II festgesetzten Berichtigungskoeffizienten nehmen die Organe rückwirkende Anpassungen der Dienstbezüge nach unten für den Zeitraum zwischen dem 1. Juli 2011 und dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung vor.

Die rückwirkenden Anpassungen, die eine Rückforderung des zu viel gezahlten Betrags mit sich bringen, beziehen sich auf einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten vor Inkrafttreten dieser Verordnung. Die Wiedereinziehung erfolgt in einem Zeitraum von höchstens zwölf Monaten nach diesem Datum.

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