Präambel VO (EU) 2013/680
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Am 30. November 2006 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 1801/2006 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Islamischen Republik Mauretanien(1) (im Folgenden „partnerschaftliches Fischereiabkommen” ) erlassen.
- (2)
- Seit dem 16. Dezember 2012, dem Datum seiner Unterzeichnung, wird gemäß dem Beschluss 2012/827/EU des Rates(2) ein neues Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen (im Folgenden „neues Protokoll” ) vorläufig angewendet. Mit dem neuen Protokoll werden EU-Schiffen Fangmöglichkeiten in den Gewässern eingeräumt, die im Bereich der Fischerei der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit Mauretaniens unterstehen. Die Aufteilung der der Union gemäß dem neuen Protokoll eingeräumten Fangmöglichkeiten wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2012(3) festgelegt.
- (3)
- Am 20. Februar 2013 nahm der gemäß Artikel 10 des partnerschaftlichen Fischereiabkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss aus Vertretern der Europäischen Union und Mauretaniens (im Folgenden „Gemischter Ausschuss” ) im Einklang mit Artikel 4 des neuen Protokolls Maßnahmen an, die eine Anpassung der Fangmöglichkeiten sowie der finanziellen Gegenleistung mit sich bringen. Dies umfasst Maßnahmen, die die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Kategorien 5 (Thunfischwadenfänger) und 6 (Thunfischfänger mit Angeln und Oberflächen-Langleinenfischer) neu festzusetzen.
- (4)
- Die Verordnung (EU) Nr. 1259/2012 sollte daher geändert werden. Da der Beschluss des Gemischten Ausschusses ab dem 20. Februar 2013 gilt, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und ab dem 20. Februar 2013 gelten —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 8.12.2006, S. 1.
- (2)
Beschluss 2012/827/EU des Rates vom 18. Dezember 2012 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Union und der Islamischen Republik Mauretanien für einen Zeitraum von zwei Jahren (ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 43).
- (3)
ABl. L 361 vom 31.12.2012, S. 87.
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