ANHANG I VO (EU) 2013/686
Folgende Änderungen der Spezifikation der geschützten Ursprungsbezeichnung „Oignon doux des Cévennes” werden genehmigt:
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Beschreibung des Erzeugnisses
Die Bezeichnung „groß” für die Zwiebel entfällt, da sie in den französischen AOC-Vorschriften von 2003 nicht enthalten ist. Die AOC-Spezifikation macht keine Angaben zum Kaliber der Zwiebel. Die französischen AOC-Vorschriften von 2003 enthalten keine Bestimmungen zur Größe der Zwiebel. Die Formulierung „große Knolle” bezieht sich auf die Beschreibung der Sorte der AOC (siehe Artikel 4 des Erlasses vom 14. Oktober 2003) und nicht der Zwiebel. Eine Einschränkung der für die AOC zugelassenen Kaliber ist somit nicht vorgesehen.
Die Beschreibung der AOC enthält andere visuelle Kriterien für die organoleptische Prüfung der Zwiebeln: Farbe, Form und Glanz der Knolle, Feinheit und Transparenz der äußeren Schale.
Aus der Rubrik „Zusammenhang mit dem geografischen Gebiet” geht zudem hervor, dass sich die Auswahl von betriebseigenem Saatgut, die für die natürlichen Gegebenheiten geeignetes Pflanzgut hervorgebracht hat, an anderen Kriterien orientiert: Haltbarkeit, ein an die lokalen Bedingungen angepasster Pflanzenzyklus und Geschmack. Die Größe der Knolle ist kein Merkmal der geschützten Ursprungsbezeichnung.
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Geografisches Gebiet
Hinzugefügt wird das in den nationalen AOC-Vorschriften vorgesehene Verfahren zur Identifizierung der Parzellen.
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Nachweise für den Ursprung des Erzeugnisses in dem Gebiet
Die Rubrik wird durch die Bestimmungen zur Kontrolle und zur Garantie des Ursprungs und der Rückverfolgbarkeit ergänzt, die nach der Reform des Systems zur Kontrolle der französischen AOC geändert worden sind.
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Herstellungsverfahren
Änderungen im Zusammenhang mit der Aufnahme der französischen AOC- Bestimmungen zur Ursprungsbezeichnung in die Spezifikation.
Saatgut: Hinzugefügt werden die französischen AOC-Bestimmungen zur Verwendung von im Betrieb gewonnenem Saatgut.
Düngung: Hinzugefügt werden die französischen AOC-Bestimmungen zur Stickstoffzufuhr (maximal 100 Stickstoffeinheiten pro Hektar und Verteilung auf maximal 50 Einheiten).
Ernte: Die Modalitäten des Erntebeginns werden präzisiert: wenn 50 % des Zwiebellaubs abgeknickt sind.
Ertrag: Hinzugefügt wird die Definition der Anbauparzelle.
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Etikettierung
Hinzugefügt wird ein vom Verpackungsbetrieb zu verwendender Code, mit dem die an einem Tag angelieferten Chargen zusammenfasst werden können. Die vorgeschlagene Änderung soll die Nummerierung der verpackten Chargen ergänzen. Nur bei Verpackungen unter 5 kg besteht die Möglichkeit, die Kennnummer zur Identifizierung des Erzeugers und der Parzelle durch eine Kennnummer zu ergänzen, in der die Chargen eines Tages zusammengefasst sind. In der Praxis sieht es so aus, dass Netze mit einer Einwaage unter 5 kg häufig Zwiebeln von verschiedenen Erzeugern enthalten, so dass beim Verpacken eine besondere Identifizierung dieser Chargen erforderlich ist. Die Rückverfolgbarkeit des Erzeugnisses wird durch die Änderung nicht verhindert, sofern sie durch die Erfassung der Lieferungen und der Chargennummern sichergestellt ist (Register der Ein- und Ausgänge, angeführt unter Punkt IV.1 der Spezifikation).
Hinzugefügt wird die Vorschrift, dass anstelle der nationalen Bezeichnungen das EU-Logo „AOP” (g.U.) und die Angabe „appellation d’origine protégée” (geschützte Ursprungsbezeichnung) oder „AOP” (g.U.) zu verwenden sind.
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Einzelstaatliche Vorschriften
Die nationalen Anforderungen werden durch eine Aufstellung der wichtigsten Kontrollpunkte mit der Methode ihrer Bewertung ergänzt, wie es in der französischen Gesetzgebung vorgesehen ist.
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Anderes
Hinzugefügt werden Bestimmungen zur Aufmachung und Verpackung (Transportbestimmungen), und das Höchstgewicht der Kartons wird von 10 kg auf 12 kg erhöht. Die äußeren Schalen von „Oignon doux des Cévennes” sind sehr empfindlich, und es hat sich herausgestellt, dass ein Höchstgewicht von 10 kg nicht optimal ist, wenn die Kartons mit besonders kleinen Zwiebeln gefüllt werden. Die einheitlichen Kartons können mit kleinen Kalibern nicht korrekt (d. h. vollständig) gefüllt werden, wenn das Höchstgewicht 10 kg beträgt. Die Zwiebeln sind dann nicht fest und stoßsicher verpackt, so dass die Gefahr besteht, dass sie beschädigt werden. Durch die Anhebung des Höchstgewichts auf 12 kg können die Kartons vollständig gefüllt werden, so dass die Zwiebeln fester gepackt sind. Diese Änderung trägt zu größerer Stoßsicherheit bei und mindert das Risiko, dass die Zwiebeln im Verlauf der zahlreichen Behandlungen Schaden nehmen.
Die Kontaktdaten der antragstellenden Vereinigung wurden aktualisiert.
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