Artikel 1 VO (EU) 2013/691

Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

Artikel 1

Die Probenahmen für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln, insbesondere auf ihre Bestandteile, eingeschlossen Material, das genetisch veränderte Organismen (GVO) enthält, aus ihnen besteht oder aus ihnen hergestellt ist, Futtermittelzusatzstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und unerwünschte Stoffe gemäß der Richtlinie 2002/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(**), erfolgen nach den in Anhang I aufgeführten Verfahren.

Das in Anhang I beschriebene Probenahmeverfahren gilt für die Untersuchung von Futtermitteln auf Pflanzenschutzmittelrückstände gemäß der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates(***) und für die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 619/2011.

2.
Anhang I erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.
3.
Anhang II erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29.

(**)

ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 10.

(***)

ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1.

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