Präambel VO (EU) 2013/691
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz(1), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 der Kommission vom 27. Januar 2009 zur Festlegung der Probenahmeverfahren und Analysemethoden für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln(2) wurde die Notwendigkeit einer Aktualisierung der Probenahmebestimmungen anerkannt, um den jüngsten Entwicklungen bei der Erzeugung, Lagerung, Beförderung und Vermarktung von Futtermitteln Rechnung zu tragen.
- (2)
- Die Probenahmeverfahren für die amtliche Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen in und auf Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sind festgelegt in der Richtlinie 2002/63/EG der Kommission vom 11. Juli 2002 zur Festlegung gemeinschaftlicher Probenahmemethoden zur amtlichen Kontrolle von Pestizidrückständen in und auf Erzeugnissen pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Aufhebung der Richtlinie 79/700/EWG(3). Bei den in der Richtlinie 2002/63/EG genannten Probenahmeanforderungen handelt es sich um Mindestanforderungen, und die in dieser Verordnung festgelegten Probenahmeanforderungen sind im Allgemeinen mindestens gleichwertig oder aber strenger als diese Mindestanforderungen, mit Ausnahme des Umfangs der Endprobe bei bestimmten Erzeugnissen. Bei Einschluss der Bestimmungen über den Umfang der Endprobe für die Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen können die in dieser Verordnung festgelegten Probenahmeverfahren auch zur Kontrolle von Pflanzenschutzmittelrückständen angewandt werden.
- (3)
- Die Verordnung (EU) Nr. 619/2011 der Kommission(4) enthält die Probenahme- und Analyseverfahren für die amtliche Untersuchung von Futtermitteln im Hinblick auf genetisch veränderte Ausgangserzeugnisse, für die ein Zulassungsverfahren anhängig ist oder deren Zulassung abläuft. Bezüglich der Probenahme verweist die genannte Verordnung auf die Verordnung (EG) Nr. 152/2009; damit werden für den Probenumfang besondere Bestimmungen festgelegt. Die mit der vorliegenden Verordnung eingeführten Änderungen schließen besondere Bestimmungen über die Probengröße mit ein; daher sollten die in der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 festgelegten Probenahmeverfahren — in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung — auch auf die Überprüfung der Einhaltung der Verordnung (EU) Nr. 619/2011 angewandt werden.
- (4)
- Die Einführung des neuen Probenahmeverfahrens bedarf eines gewissen Zeitraums.
- (5)
- Die Verordnung (EG) Nr. 152/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.
- (6)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit, und weder das Europäische Parlament noch der Rat haben ihnen widersprochen —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1.
- (2)
ABl. L 54 vom 26.2.2009, S. 1.
- (3)
ABl. L 187 vom 16.7.2002, S. 30.
- (4)
ABl. L 166 vom 25.6.2011, S. 9.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.