Präambel VO (EU) 2013/709

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 der Kommission(2) wurde ein sogenannter „Abgastemperatursensor” als anderer Stellwiderstand in den KN-Code 85334010 eingereiht.
(2)
Die mit der Verordnung (EU) Nr. 717/2010 eingereihte Ware sollte als Festwiderstand angesehen werden, weil ihr Widerstandswert nicht nach Belieben geändert werden kann, sondern ausschließlich von der Temperatur abhängt. Die Einreihung muss somit geändert und die Ware in den KN-Code 85332100 eingereiht werden.
(3)
Die Verordnung (EU) Nr. 717/2010 sollte daher entsprechend geändert werden.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(2)

ABl. L 210 vom 11.8.2010, S. 24.

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