ANHANG I VO (EU) 2013/715

Kriterien für Kupferschrott

Abschnitt 1.
Qualität des bei dem Verwertungsverfahren gewonnenen Kupferschrotts
Abschnitt 2.
Dem Verwertungsverfahren zugeführter Abfall
Abschnitt 3.
Behandlungsverfahren und -techniken
Kriterien Anforderungen an die Selbstüberwachung
1.1.
Der Schrott wird entsprechend einer Kundenvorgabe, einer Vorgabe der Industrie oder einer Norm für die Direktverwendung bei der Produktion von Metallen oder Metallgegenständen in Schmelzhütten, Raffinerien, Sekundärschmelzhütten oder anderen metallverarbeitenden Betrieben sortiert.
Jede Sendung wird von qualifiziertem Personal sortiert.
1.2.
Der Gesamtanteil von Verunreinigungen beträgt höchstens 2 Gewichtshundertteile.

Verunreinigungen sind

andere Metalle als Kupfer und Kupferlegierungen;

nichtmetallische Stoffe wie Erde, Staub, Isoliermaterial und Glas;

brennbare nichtmetallische Stoffe wie Gummi, Kunststoff, Gewebe, Holz und andere chemische oder organische Substanzen;

Schlacke, Krätze, Abschaum, Filterstaub, Schleifstaub und Schlamm.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.

In angemessenen zeitlichen Abständen (mindestens alle sechs Monate) werden repräsentative Stichproben von jeder Sorte Kupferschrott analysiert, um den Gesamtanteil von Verunreinigungen festzustellen. Die Gesamtmenge der Fremdstoffe wird durch Wiegen gemessen, nachdem Metallteilchen und -gegenstände aus Kupfer/Kupferlegierungen von Hand oder mit anderen Trennmitteln (wie Magneten oder aufgrund der Dichte) von Teilchen und Gegenständen aus Verunreinigungen getrennt wurden.

Die angemessenen zeitlichen Abstände der Untersuchung von repräsentativen Stichproben werden unter Berücksichtigung nachstehender Faktoren festgelegt:

voraussichtliches Variabilitätsmuster (auf der Grundlage historischer Ergebnisse);

inhärentes Risiko der Variabilität der Qualität des dem Verwertungsverfahren und der anschließenden Bearbeitung zugeführten Abfalls;

inhärente Präzision der Überwachungsmethode und

Annäherung der Ergebnisse an die Grenzwerte für die Gesamtmenge an Verunreinigungen.

Das Verfahren, nach dem die Überwachungsfrequenz festgelegt wird, sollte als Teil des Managementsystems dokumentiert werden und für ein Audit zur Verfügung stehen.

1.3.
Der Schrott muss frei sein von übermäßigem Metalloxid in jeglicher Form, mit Ausnahme typischer Mengen, die durch Außenlagerung von aufbereitetem Schrott unter normalen atmosphärischen Bedingungen entsteht.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
1.4.
Der Schrott muss frei sein von sichtbarem Öl, Ölemulsionen, Schmiermitteln oder Fett, ausgenommen unbedeutende Mengen, die nicht auslaufen.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung, bei der es besonders auf die Teile achtet, bei denen das Auslaufen von Öl am wahrscheinlichsten ist.
1.5.
Nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott besteht keine Notwendigkeit für Reaktionsmaßnahmen.

Diese Vorschrift gilt unbeschadet der im Rahmen von Kapitel III des Euratom-Vertrags erlassenen Rechtsvorschriften zum Schutz der Gesundheit von Arbeitskräften und der Bevölkerung, insbesondere der Richtlinie 96/29/Euratom des Rates(1).

Qualifiziertes Personal überwacht die Radioaktivität jeder Sendung. Jede Schrottsendung wird von einer nach einzelstaatlichen oder internationalen Vorschriften für die Überwachungs- und Reaktionsverfahren für radioaktiven Schrott erstellten Bescheinigung begleitet. Die Bescheinigung kann den anderen Begleitpapieren der Sendung beigefügt werden.
1.6.
Der Schrott weist keine der in Anhang III der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten gefahrenrelevanten Eigenschaften auf. Der Schrott steht mit den in der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission(2) festgelegten Konzentrationsgrenzen in Einklang und überschreitet nicht die in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates(3) festgelegten Konzentrationsgrenzen.

Die Eigenschaften der in Kupferlegierungen enthaltenen Legierungsmetalle sind für diese Anforderung nicht von Belang.

Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung. Ergibt die Sichtprüfung einen Verdacht auf mögliche gefahrenrelevante Eigenschaften, so werden gegebenenfalls weitere geeignete Überwachungsmaßnahmen wie Stichprobennahme und Tests getroffen. Das Personal wird in Bezug auf potenzielle gefahrenrelevante Eigenschaften von Kupferschrott sowie Materialbestandteile oder Merkmale geschult, anhand deren es gefahrenrelevante Eigenschaften erkennen kann. Das Vorgehen zur Ermittlung gefährlicher Stoffe wird im Rahmen des Managementsystems dokumentiert.
1.7.
Der Schrott ist frei von unter Druck stehenden, geschlossenen oder unzureichend geöffneten Behältern, die in einem Ofen zur Metallgewinnung Explosionen verursachen können.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
1.8.
Der Schrott ist frei von PVC in Form von Beschichtungen, Anstrichen, Rest-Kunststoffen.
Qualifiziertes Personal unterzieht jede Sendung einer Sichtprüfung.
2.1.
Der Verwertung darf nur Abfall zugeführt werden, der verwertbares Kupfer oder verwertbare Kupferlegierungen enthält.
2.2.
Gefährliche Abfälle werden der Verwertung nicht zugeführt, es sei denn, die unter „Kriterien für Behandlungsverfahren und -techniken” genannten Verfahren und Techniken zur Beseitigung aller gefahrenrelevanten Eigenschaften wurden nachweislich angewandt.
2.3.
Folgender Abfall wird nicht der Verwertung zugeführt:

Feil- und Drehspäne, die Flüssigkeiten wie Öl oder Ölemulsionen enthalten, und

Fässer und Behälter, ausgenommen die Ausstattung von Altfahrzeugen, die Öl oder Farben enthalten oder enthalten haben.

Qualifiziertes Personal, das geschult ist, Abfall zu erkennen, der die Kriterien dieses Abschnitts nicht erfüllt, nimmt eine Annahmekontrolle des gesamten gelieferten Abfalls (durch Sichtprüfung) und der Begleitpapiere vor.
3.1.
Der Kupferschrott muss an der Quelle oder bei der Sammlung ausgesondert und getrennt gehalten worden sein bzw. der zugeführte Abfall muss behandelt worden sein, um Kupferschrott von der Nichtmetall- und Nichtkupfer-Fraktion zu trennen. Der aus diesen Vorgängen gewonnene Kupferschrott wird getrennt von jedweden sonstigen Abfällen gehalten.
3.2.
Sämtliche mechanischen Behandlungen (wie Zerkleinern, Zerschneiden, Shreddern oder Granulieren, Sortieren, Trennen, Reinigen, Dekontaminieren, Leeren), die zur Vorbereitung des Schrotts für die direkte Zuführung zur Endverwendung erforderlich sind, müssen abgeschlossen sein.
3.3.
Für Abfall, der gefährliche Bestandteile enthält, gelten die folgenden besonderen Anforderungen:

Zuzuführende Stoffe aus Elektro- oder Elektronikaltgeräten oder aus Altfahrzeugen müssen allen Behandlungen gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(4) sowie gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(5) unterzogen worden sein.

Fluorchlorkohlenwasserstoffe in Altgeräten müssen mit einem von den zuständigen Behörden genehmigten Verfahren aufgefangen worden sein.

Kabel müssen zerkleinert oder entmantelt worden sein. Bei Kabeln mit organischen Isolierungen (Kunststoff) müssen diese nach Maßgabe der besten verfügbaren Techniken entfern worden sein.

Fässer und Behälter müssen entleert und gereinigt worden sein.

Gefährliche Stoffe in Abfall, der nicht unter Nummer 1 genannt ist, müssen wirksam mit einem von der zuständigen Behörde genehmigten Verfahren entfernt worden sein.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 159 vom 29.6.1996, S. 1.

(2)

ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3.

(3)

ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7.

(4)

ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(5)

ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

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