Artikel 16 VO (EU) 2013/716
Beschlüsse der Kommission
(1) Die Beschlüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 werden von der Kommission auf der Grundlage der ihr vorliegenden Unterlagen und Informationen getroffen.
Die Beschlüsse, einschließlich ihrer Begründung, werden dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands und gegebenenfalls dem Einspruch Erhebenden notifiziert.
(2) Wird der Antrag auf Eintragung einer geografischen Angabe nicht gemäß Artikel 11 Absatz 2, Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 3 der vorliegenden Verordnung abgelehnt, so beschließt die Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, die geografische Angabe in Anhang III der genannten Verordnung einzutragen.
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