Artikel 15 VO (EU) 2013/716

Prüfung eines Einspruchs

(1) Ist der Einspruch zulässig, so teilt die Kommission den Einspruch dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands mit und fordert ihn bzw. sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bemerkungen vorzubringen. Alle innerhalb dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Einspruch Erhebenden mitgeteilt.

(2) Die Kommission fordert im Weiteren die Parteien auf, sich innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu den von den anderen Parteien eingegangenen Bemerkungen zu äußern.

(3) Hält die Kommission den Einspruch für begründet, so lehnt sie den Eintragungsantrag ab.

(4) Gibt es mehrere Einspruch Erhebende, so kann es nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Einsprüche nicht mehr möglich sein, dem Eintragungsantrag stattzugeben; in diesen Fällen kann die Kommission die anderen Einspruchsverfahren aussetzen. Die Kommission unterrichtet die anderen Einspruch Erhebenden über die sie betreffenden Entscheidungen.

(5) Wird ein Eintragungsantrag abgelehnt, so gelten die ausgesetzten Einspruchsverfahren als abgeschlossen und werden die betreffenden Einspruch Eerhebenden davon in Kenntnis gesetzt.

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