Artikel 14 VO (EU) 2013/716
Zulässigkeit eines Einspruchs
(1) Der Einspruch ist zulässig, wenn darin die gegebenenfalls angemeldeten älteren Rechte und die Gründe für den Einspruch aufgeführt sind und er innerhalb der Frist gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingegangen ist.
(2) Gründet sich der Einspruch auf das Bestehen einer in der Europäischen Union bereits verwendeten früheren Marke und das von ihr genossene Ansehen und ihren Bekanntheitsgrad gemäß Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so müssen dem Einspruch ein Nachweis für die Einreichung eines Eintragungsantrags, die Eintragung oder Verwendung dieser älteren Marke wie die Eintragungsurkunde oder ein Beleg für deren Nutzung sowie Nachweise für das Ansehen und die Bekanntheit beigefügt werden.
(3) Jeder Einspruch muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung des Einspruchs vorgebracht werden, und die einschlägigen Nachweisunterlagen müssen beiliegen.
Die für die Verwendung einer älteren Marke vorgelegten Informationen und Beweismittel müssen Einzelheiten des Ortes, der Dauer, des Ausmaßes und der Art der Verwendung sowie des Ansehens dieser früheren Marke umfassen.
(4) Wurden die Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1, 2 und 3 nicht übermittelt, so fordert die Kommission den Einspruch Erhebenden auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Einspruch als unzulässig ab.
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