Artikel 13 VO (EU) 2013/716
Einspruch gegen die Eintragung
(1) Einsprüche gemäß Artikel 17 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang III der vorliegenden Verordnung bei der Kommission einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Einspruchs gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.
(2) Der den Einspruch Erhebende erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:
- a)
- das Aktenzeichen,
- b)
- die eingegangene Anzahl Seiten und
- c)
- das Datum des Eingangs des Einspruchs.
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