Artikel 12 VO (EU) 2013/716

Prüfung der Gültigkeitsbedingungen

(1) Entspricht eine geografische Angabe nicht Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder erfüllt der Eintragungsantrag nicht die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung des Antrags oder die Übermittlung von Bemerkungen des Mitgliedstaats, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands.

(2) Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist behoben, so lehnt die Kommission den Antrag ab.

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