Artikel 11 VO (EU) 2013/716

Zulässigkeit des Antrags

(1) Der Eintragungsantrag ist zulässig, wenn er alle in Artikel 6 genannten Elemente umfasst.

(2) Ist der Antrag unvollständig, so fordert die Kommission den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beseitigen. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht beseitigt, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab.

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