Artikel 18 VO (EU) 2013/716

Einreichung eines Löschungsantrags

(1) Ein Antrag auf Löschung einer geografischen Angabe ist nach dem Muster in Anhang IV bei der Kommission einzureichen. Als Zeitpunkt der Einreichung des Löschungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2) Der Löschungsantragsteller erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)
das Aktenzeichen,
b)
die eingegangene Anzahl Seiten und
c)
das Datum des Antragseingangs.

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