Artikel 19 VO (EU) 2013/716

Zulässigkeit eines Löschungsantrags

(1) Ein Löschungsantrag ist zulässig, wenn in dem Antrag das berechtigte Interesse des Löschungsantragstellers klar dargelegt ist und die Gründe für die Löschung erklärt sind.

(2) Jeder Löschungsantrag muss Einzelheiten der Tatsachen, Beweismittel und Bemerkungen enthalten, die zur Stützung der Löschung vorgebracht werden. Dem Antrag müssen die einschlägigen Nachweisunterlagen und insbesondere eine Erklärung des Mitgliedstaats oder der Behörde des Drittlands, in dem der Antragsteller seinen Wohn- oder Geschäftssitz hat, beiliegen.

(3) Sind die Informationen und Unterlagen gemäß den Absätzen 1 und 2 nicht gleichzeitig mit dem Löschungsantrag eingereicht worden, so fordert die Kommission den Antragsteller auf, die Mängel innerhalb einer Frist von zwei Monaten zu beheben. Werden die Mängel vor Ablauf der Frist nicht behoben, so lehnt die Kommission den Antrag als unzulässig ab.

Die Unzulässigkeitserklärung wird dem Löschungsantragsteller sowie dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands, dessen bzw. deren geografische Angabe von dem Löschungsantrag betroffen ist, durch die Kommission notifiziert.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.