Artikel 20 VO (EU) 2013/716
Prüfung einer Löschung
(1) Hat die Kommission den Löschungsantrag nicht gemäß Artikel 19 Absatz 3 abgelehnt, so teilt sie den Antrag dem Mitgliedstaat oder der Drittlandsbehörde bzw. der privaten Einrichtung des betreffenden Drittlands, auf dessen bzw. deren geografische Angabe sich der Löschungsantrag bezieht, mit und fordert sie auf, innerhalb einer Frist von zwei Monaten Bemerkungen zu übermitteln. Die während dieser Frist eingegangenen Bemerkungen werden dem Löschungsantragsteller mitgeteilt.
(2) Äußert sich der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die privaten Einrichtung in dem betreffenden Drittland nicht oder hält nicht die Frist von zwei Monaten ein, so trifft die Kommission eine Entscheidung über die Löschung.
(3) Die Entscheidung, die betreffende geografische Angabe zu löschen, wird von der Kommission auf der Grundlage der ihr nach Ablauf der Frist für die Übermittlung von Bemerkungen vorliegenden Nachweise getroffen. Sie prüft, ob die Einhaltung der technischen Unterlage für die geografische Angabe nicht länger möglich ist oder nicht länger gewährleistet werden kann, insbesondere wenn die Bedingungen von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 jetzt nicht mehr erfüllt sind oder voraussichtlich in naher Zukunft nicht mehr erfüllt sein werden.
Die Entscheidung über die Löschung wird dem Mitgliedstaat, der Drittlandsbehörde oder der privaten Einrichtung in dem betreffenden Drittland oder dem Löschungsantragsteller notifiziert.
(4) Wurden mehrere Löschungsanträge für ein und dieselbe geografische Angabe gestellt und beschließt die Kommission nach einer ersten Prüfung eines oder mehrerer dieser Anträge, dass der Schutz der geografischen Angabe nicht länger gerechtfertigt ist, so kann sie andere Löschungsverfahren für diese geografische Angabe aussetzen. Sie unterrichtet die anderen Löschungsantragsteller über die sie betreffende Entscheidung.
Wird eine geografische Angabe gelöscht, so schließt die Kommission die ausgesetzten Löschungsverfahren ab und setzt die anderen Löschungsantragsteller davon in Kenntnis.
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