Artikel 21 VO (EU) 2013/716

Änderung der technischen Unterlage

(1) Anträge auf Änderung der technischen Unterlage einer eingetragenen geografischen Angabe gemäß Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 sind nach dem Muster in Anhang V der vorliegenden Verordnung in elektronischer Form einzureichen.

(2) Für die Zwecke des Antrags gemäß Absatz 1 gelten die Artikel 8 bis 15 der vorliegenden Verordnung sinngemäß. Diese Verfahren betreffen nur die Punkte der technischen Unterlage, auf die sich der Änderungsantrag bezieht.

(3) Wird der Antrag auf Änderung der technischen Unterlage von einer anderen Person als dem ursprünglichen Antragsteller gestellt, so unterrichtet die Kommission den ursprünglichen Antragsteller über diesen Antrag.

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