Artikel 22 VO (EU) 2013/716
Verwendung eines EU-Logos für eingetragene geografische Angaben
(1) Das EU-Logo für eingetragene geografische Angaben gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1898/2006 der Kommission(1) kann für Spirituosen verwendet werden. Das Logo kann nicht in Verbindung mit einem zusammengesetzten Begriff verwendet werden, der eine geografische Angabe enthält. Die Angabe „GESCHÜTZTE GEOGRAFISCHE ANGABE” kann durch gleichwertige Angaben in einer anderen Amtssprache der Europäischen Union gemäß dem genannten Anhang ersetzt werden.
(2) Wird das EU-Logo gemäß Absatz 1 auf dem Etikett einer Spirituose verwendet, so muss es von der entsprechenden geografischen Angabe begleitet sein.
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 369 vom 23.12.2006, S. 1.
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