Artikel 2 VO (EU) 2013/716

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) „Kategorie der Spirituose” :
eine der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008;
b) „geografische Angabe” :
eine in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 eingetragene geografische Angabe;
c) „zusammengesetzter Begriff” :

die Kombination eines Begriffs der Kategorien 1 bis 46 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 oder einer geografischen Angabe einer Spirituose, aus der der gesamte Alkohol des Endprodukts stammt, mit:

i)
dem Namen eines oder mehrerer anderer Lebensmittel als derjenigen, die gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 für die Herstellung dieser Spirituose verwendet werden, oder mit Adjektiven, die von diesen Namen abgeleitet sind, und/oder
ii)
dem Begriff „Likör” ;
d) „Anspielung” :
die direkte oder indirekte Bezugnahme auf eine oder mehrere Spirituosenkategorien oder geografische Angaben, bei der es sich nicht um die Bezugnahme in einem zusammengesetzten Begriff oder in der Zutatenliste gemäß Artikel 9 Absatz 9 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 handelt.

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