Artikel 3 VO (EU) 2013/716
Zusammengesetzte Begriffe
(1) Der Begriff „Spirituose” darf nicht als Teil eines zusammengesetzten Begriffs zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks verwendet werden.
(2) Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks darf nicht aus einer Kombination des Begriffs „Likör” mit der Bezeichnung einer der Kategorien 33 bis 40 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 bestehen.
(3) Ein zusammengesetzter Begriff darf nicht die Verkehrsbezeichnung einer Spirituose ersetzen.
(4) Ein zusammengesetzter Begriff zur Bezeichnung eines alkoholischen Getränks ist in einheitlichen Schriftzeichen derselben Art, Größe und Farbe anzubringen. Er darf nicht durch einen Text oder eine Abbildung unterbrochen werden, der bzw. die nicht Teil des betreffenden Begriffs ist, und die Schriftgröße des Begriffs darf nicht größer sein als die der Verkehrsbezeichnung.
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