Artikel 7 VO (EU) 2013/716

Grenzübergreifende Anträge

(1) Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Mitgliedstaaten, so wird der entsprechende Antrag von den Mitgliedstaaten gemeinsam oder von einem der Mitgliedstaaten im Namen der anderen eingereicht. In letzterem Fall enthält der Antrag ein Dokument, mit dem jeder der anderen betroffenen Mitgliedstaaten den diesen Antrag weiterleitenden Mitgliedstaat ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe nur Drittländer, so wird der entsprechende Antrag der Kommission entweder von einem der Antragsteller im Namen der anderen oder von einem der Drittländer im Namen der anderen übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)
den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und
b)
ein Dokument, mit dem jedes der anderen betroffenen Drittländer das den Antrag einreichende Drittland ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

Betrifft eine grenzübergreifende geografische Angabe mindestens einen Mitgliedstaat und mindestens ein Drittland, so wird der Antrag der Kommission von einem der Mitgliedstaaten, einer der Drittlandsbehörden oder einer der privaten Einrichtungen des betreffenden Drittlands übermittelt und muss Folgendes enthalten:

a)
den Nachweis für den Schutz in den betreffenden Drittländern und
b)
ein Dokument, mit dem jeder der anderen betroffenen Mitgliedstaaten bzw. jedes der anderen betroffenen Drittländer die den Antrag einreichende Partei ermächtigt, in seinem Namen zu handeln.

(2) Jegliche diesbezügliche Mitteilung oder Entscheidung der Kommission wird an diejenigen Mitgliedstaaten, Drittlandsbehörden oder privaten Einrichtungen des betreffenden Drittlands gerichtet, die der Kommission einen grenzübergreifenden Antrag übermitteln.

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