Artikel 8 VO (EU) 2013/716

Eingang des Antrags

(1) Als Zeitpunkt der Einreichung eines Eintragungsantrags gilt das Datum seines Eingangs bei der Kommission.

(2) Der Mitgliedstaat, die Drittlandsbehörde oder die private Einrichtung des betreffenden Drittlands erhält eine Empfangsbestätigung, die mindestens folgende Angaben enthält:

a)
das Aktenzeichen,
b)
den einzutragenden Namen,
c)
die eingegangene Anzahl Seiten und
d)
das Datum des Antragseingangs.

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