Artikel 8a VO (EU) 2013/716

Vorlage und Eingang technischer Unterlagen für etablierte geografische Angaben

(1) Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten legen der Kommission die technischen Unterlagen für etablierte geografische Angaben nach Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 unter Nutzung der in Anhang VI genannten Informationssysteme vor.

Die Unterlagen gelten am Tag ihres Eingangs bei der Kommission als vorgelegt.

(2) Die Kommission bestätigt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats den Eingang der technischen Unterlagen über die in Anhang VI genannten Informationssysteme. Jede Unterlage erhält ein Aktenzeichen.

Die Eingangsbestätigung enthält mindestens die folgenden Angaben:

a)
das Aktenzeichen;
b)
den betreffenden Namen und
c)
das Datum des Eingangs.

Die Kommission gibt über die in Anhang VI genannten Informationssysteme Informationen und Bemerkungen zu den technischen Unterlagen bekannt und stellt sie zur Verfügung.

(3) Die Artikel 4 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 gelten sinngemäß für die Bekanntgabe und die Bereitstellung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2.

Die Meldungen nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 erfolgen spätestens zehn Tage nach dem Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der vorliegenden Verordnung.

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