Artikel 9 VO (EU) 2013/716
Etablierte geografische Angaben
(1) Geht aus der technischen Unterlage für eine etablierte geografische Angabe, die gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 vorgelegt wurde, nicht hervor, dass die Bedingungen gemäß Artikel 15 Absatz 1 der genannten Verordnung erfüllt sind, so setzt die Kommission eine Frist für die Änderung oder Zurückziehung der Unterlagen oder die Übermittlung von Bemerkungen der Mitgliedstaaten fest.
(2) Werden die Mängel von dem Mitgliedstaat nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist behoben, so gilt die technische Unterlage als nicht vorgelegt, und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 findet Anwendung.
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