Artikel 1 VO (EU) 2013/740
Die in Anlage 2A zu Anhang II des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen” ) aufgeführten Ursprungsregeln finden im Rahmen der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Zollkontingente Anwendung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.