Präambel VO (EU) 2013/740

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss 2012/735/EU des Rates vom 31. Mai 2012 zur Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits und über die vorläufige Anwendung dieses Übereinkommens(1), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Durch den Beschluss 2012/735/EU genehmigte der Rat die Unterzeichnung — im Namen der Union — des Handelsübereinkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits (nachstehend „das Übereinkommen” ). Gemäß dem Beschluss 2012/735/EU soll das Übereinkommen vorläufig angewendet werden, bis die für seinen Abschluss erforderlichen Verfahren abgeschlossen sind. Das Übereinkommen wird ab dem 1. August 2013 vorläufig angewandt.
(2)
Anhang II des Übereinkommens betrifft die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in” oder „Ursprungserzeugnisse” und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen. In Anlage 2A zu diesem Anhang sind für einige Erzeugnisse Abweichungen von den in diesem Anhang aufgeführten Ursprungsregeln im Rahmen der Jahreskontingente vorgesehen. Daher sind die Bedingungen für die Anwendung dieser Abweichungen für Einfuhren aus Kolumbien festzulegen.
(3)
Die in Anlage 2A zu Anhang II aufgeführten Zollkontingente sollten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften(2) von der Kommission nach dem Windhundverfahren verwaltet werden.
(4)
Für eine Inanspruchnahme der Zollzugeständnisse ist den Zollbehörden gemäß dem Übereinkommen ein entsprechender Ursprungsnachweis vorzulegen.
(5)
Da das Übereinkommen ab dem 1. August 2013 gilt, sollte diese Verordnung ab demselben Datum gelten.
(6)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 354 vom 21.12.2012, S. 1.

(2)

ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1.

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