Artikel 1 VO (EU) 2013/752
Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Titel II Kapitel II Abschnitt 1 wird folgender Artikel 5a angefügt:
Artikel 5a
Zuschussfähige Kosten (1) Die Personalkosten der Begünstigten gemäß Artikel 4 werden als zuschussfähig angesehen, wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des jeweils unterstützen Absatzförderprojekts oder dem Follow-up dazu, einschließlich Bewertung, entstehen. Hierin eingeschlossen sind die Kosten für das vom Begünstigten anlässlich des Absatzförderprojekts eigens unter Vertrag genommene Personal sowie die Kosten, die dem Anteil an Arbeitszeit entsprechen, den das ständige Personal des Begünstigten für das Absatzförderprojekt aufwendet.
Die Mitgliedstaaten akzeptieren Personalkosten nur dann als zuschussfähig, wenn die Begünstigten Belege vorlegen, aus denen im Einzelnen hervorgeht, welche Arbeiten tatsächlich im Zusammenhang mit dem jeweils unterstützen Absatzförderprojekt durchgeführt wurden.
(2) Dem Begünstigten entstehende Gemeinkosten werden nur dann als zuschussfähig angesehen,
- a)
- wenn sie im Zusammenhang mit der Vorbereitung oder der Durchführung des Projekts oder dem Follow-up dazu stehen und
- b)
- wenn sie 4 % der tatsächlichen Kosten der Durchführung des Projekts nicht übersteigen.
Die Mitgliedstaaten können entscheiden, ob diese Gemeinkosten auf der Grundlage eines Pauschalsatzes oder auf der Grundlage von vorgelegten Belegen zuschussfähig sind. Im letzteren Fall werden diese Kosten anhand der im Land des Begünstigten angewendeten Buchführungsgrundsätze, -vorschriften und -methoden berechnet.
- 2.
-
Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:
Der Vorschuss darf 20 % der öffentlichen Unterstützung für die Investition nicht überschreiten und wird erst nach Leistung einer Bankgarantie oder einer entsprechenden Sicherheit in Höhe von 110 % des Vorschussbetrags gezahlt. Im Falle von Investitionen, bei denen die Einzelentscheidung über eine Beihilfegewährung in der Haushaltsjahren 2013, 2014 oder 2015 getroffen wird, kann der Vorschussbetrag jedoch auf 50 % der sich auf die Investition beziehenden öffentlichen Beihilfe angehoben werden. Für die Zwecke der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission(*) besteht die Pflicht, den gesamten bei der Durchführung der betreffenden Maßnahme als Vorschusszahlung erhaltenen Betrag innerhalb von zwei Jahren auszugeben.
- 3.
-
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 37b angefügt:
Artikel 37b
Mitteilung über Vorschüsse (1) Im Falle von gemäß Artikel 5 Absatz 7, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 19 Absatz 2 und Artikel 24 Absatz 3 geleisteten Vorschüssen sind die Begünstigten verpflichtet, den Zahlstellen für jedes Projekt jährlich folgende Angaben zu übermitteln:
- a)
- Kostenaufstellungen, anhand deren für jede Maßnahme die Verwendung der Vorschüsse bis zum 15. Oktober begründet wird, und
- b)
- eine Bestätigung — für jede Maßnahme — des am 15. Oktober verbleibenden Saldos nicht verwendeter Vorschüsse.
Die Mitgliedstaaten legen in ihren innerstaatlichen Vorschriften das Datum fest, bis zu dem diese Angaben zu übermitteln sind, um bis zu der in Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 festgesetzten Frist in die laufenden Jahresrechnungen der Zahlstellen gemäß Artikel 6 der genannten Verordnung aufgenommen zu werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Jahresrechnungen 2013, es sei denn, im Zusammenhang mit den Investitionen werden gemäß Artikel 19 Absatz 2 Unterabsatz 2 Vorschüsse von über 20 % und bis zu 50 % der öffentlichen Unterstützung gewährt.
(3) Für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 ist der Anspruch auf die endgültige Zahlung anhand der letzten Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß Absatz 1 nachzuweisen.
In Bezug auf die Vorschüsse gemäß Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 2 dieser Verordnung wird die letzte Kostenaufstellung und Bestätigung des Saldos gemäß den Absätzen 1 und 2 bis Ende des zweiten Haushaltsjahres nach der Auszahlung der Vorschüsse übermittelt.
- 4.
-
In Titel II Kapitel III wird folgender Artikel 45a eingefügt:
Artikel 45a
Elektronisches Dokument (1) Für die Einfuhr in die Union von Weinerzeugnissen aus Drittländern, die über ein Kontrollsystem verfügen, das von der Union als dem durch die Unionsvorschriften für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert wird, können die gemäß den Artikeln 43 und 45 ausgestellten Dokumente V I 1 durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.
Ein Kontrollsystem in einem Drittland kann als dem von der Union für dieselben Erzeugnisse errichteten System gleichwertig akzeptiert werden, wenn es zumindest folgende Bedingungen erfüllt:
- a)
- Es bietet ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der im Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlandes erzeugten oder gehandelten Weinerzeugnisse;
- b)
- es gewährleistet Zugang zu den im verwendeten elektronischen System geführten Daten, insbesondere in Bezug auf die Registrierung und die Identifizierung von Markteilnehmern, Kontrollstellen und Analyselabors;
- c)
- es gewährleistet die Möglichkeit, die Daten gemäß Buchstabe b im Rahmen einer gegenseitigen Amtshilfe zu prüfen.
Drittländer, die über ein von der Union gemäß Unterabsatz 2 als gleichwertig akzeptiertes Kontrollsystem verfügen, werden in das Verzeichnis von Anhang XII Teil C aufgenommen.
(2) Das elektronische Dokument gemäß Absatz 1 enthält zumindest die für die Ausstellung des Dokuments V I 1 erforderlichen Angaben.
Dem elektronischen Dokument wird von den zuständigen Behörden des Ausfuhrdrittlandes oder unter deren Aufsicht ein einziger administrativer Referenzcode zugeteilt. Dieser Code wird in die für die Einfuhr in das Gebiet der Union erforderlichen Handelspapiere aufgenommen.
(3) Auf Aufforderung der zuständigen Behörden des Bestimmungsmitgliedstaats wird Zugang zum elektronischen Dokument oder zu den für seine Ausstellung erforderlichen Angaben gewährt.
Die Daten gemäß Unterabsatz 1 können als Papierdokument angefordert werden, in dem die Daten in Form von Datenelementen wiedergegeben werden, die in derselben Weise dargestellt sind wie im elektronischen Dokument.
- 5.
- Anhang XII erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Fußnote(n):
- (*)
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2012 der Kommission vom 28. März 2012 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse (ABl. L 92 vom 30.3.2012, S. 4).
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