Präambel VO (EU) 2013/752
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO)(1), insbesondere auf Artikel 103za und Artikel 158a Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In den Artikeln 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission(2) sind die Kriterien für die Förderfähigkeit von in den nationalen Stützungsprogrammen enthaltenen Absatzfördermaßnahmen für Wein auf Drittlandsmärkten sowie die Kriterien für das Auswahlverfahren für diese Maßnahmen festgelegt.
- (2)
- Angesichts des besonderen Charakters der Absatzfördermaßnahmen für Wein auf Drittlandsmärkten und der bei der Durchführung der nationalen Stützungsprogramme gewonnenen Erfahrungen sollten Regeln für die Zuschussfähigkeit von Personal- und Gemeinkosten festgelegt werden, die den Begünstigten bei der Durchführung dieser Maßnahmen entstehen.
- (3)
- Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 regelt die finanzielle Abwicklung von Investitionsmaßnahmen. Um die Durchführung von Investitionsvorhaben im Programmplanungszeitraum 2014 bis 2018 zu erleichtern, sollte die Obergrenze für Vorschüsse in den Jahren 2014 und 2015 angehoben werden. Derselbe Ansatz sollte auch auf die Durchführung von Investitionsvorhaben am Ende des ersten Programmplanungszeitraums 2009 bis 2013 angewendet werden. Die Obergrenze für Vorschüsse sollte daher auch für 2013 angehoben werden.
- (4)
- Es sollten Maßnahmen eingeführt werden, die eine wirtschaftliche Haushaltsführung gewährleisten und die Kontrolle der EU-Mittel verbessern, die den Begünstigten im Rahmen der nationalen Stützungsprogramme vorgeschossen werden. Aufgrund der Zeit, die die Mitgliedstaaten für die Durchführung dieser Maßnahmen benötigen, sollten diese Maßnahmen ab 2014 anwendbar sein, es sei denn, Mitgliedstaaten beschließen, im Jahr 2013 Vorschüsse zu gewähren, die bis zu den in Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 einzuführenden Obergrenzen angehoben werden.
- (5)
- Titel III Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 enthält die Anforderungen, die bei der Einfuhr von Wein, Traubensaft und Traubenmost in die Union einzuhalten sind. Insbesondere gilt die Verpflichtung, für in die Union eingeführte Weinerzeugnisse ein Dokument V I 1, das auf einem Vordruck V I 1 nach dem Muster in Anhang IX der Verordnung ausgestellt und von einem Beamten einer amtlichen Stelle und einem Beamten eines anerkannten Laboratoriums unterzeichnet wird, oder ein vereinfachtes Papierdokument V I 1 vorzulegen. Aufgrund der Entwicklung von rechnergestützten Systemen in diesem Sektor und um die Überwachung der Verbringungen und Kontrollen von Weinerzeugnissen zu erleichtern, sollte auch die Verwendung von rechnergestützten Systemen und somit von elektronischen Dokumenten gestattet werden. Allerdings sollte die Verwendung rechnergestützter Systeme davon abhängig gemacht werden, dass bestimmte Bedingungen erfüllt sind und dass die Union anerkannt hat, dass das in einem Drittland errichtete Kontrollsystem ausreichende Garantien in Bezug auf die Art, den Ursprung und die Rückverfolgbarkeit der aus diesem Drittland in die Union eingeführten Weinerzeugnisse bietet. Es müssen daher die Mindestbedingungen festgelegt werden, die erfüllt sein müssen, damit die Union das in dem betreffenden Drittland errichtete Kontrollsystem offiziell als dem System in der Union gleichwertig anerkennt.
- (6)
- Im Interesse der Klarheit sollten Drittländer, die ein von der Union als gleichwertig anerkanntes Kontrollsystem eingeführt haben, in ein Verzeichnis aufgenommen haben.
- (7)
- Nach Prüfung eines Antrags, den die zuständigen Behörden von Chile eingereicht haben, um das vereinfachte Verfahren gemäß Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 in Anspruch nehmen zu können, und nachdem die Union anerkannt hat, dass das Kontrollsystem im chilenischen Weinsektor besondere Garantien in Bezug auf die Kontrolle und Rückverfolgbarkeit von in Chile erzeugten Weinen bietet, sollten Dokumente V I 1, die von Weinerzeugern in Chile ausgestellt werden, welche einzeln von den zuständigen Behörden hierzu ermächtigt worden sind und der Kontrolle dieser Behörden unterliegen, als Bescheinigungen oder Analysebulletins gelten, die von den Stellen und Laboratorien in dem Verzeichnis gemäß Artikel 48 der Verordnung ausgestellt wurden. Das in Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 45 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 genannte und in Anhang XII der Verordnung festgelegte Verzeichnis ist entsprechend zu ergänzen.
- (8)
- Die Verordnung (EG) Nr. 555/2008 ist daher entsprechend zu ändern.
- (9)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1.
- (2)
Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27. Juni 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor (ABl. L 170 vom 30.6.2008, S. 1).
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