Artikel 1 VO (EU) 2013/773
Ausnahmeregelung
Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Autonomen Gemeinschaft Murcia angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) mit Bootswaden durch Schiffe, die
- a)
- im Flottenregister der Generaldirektion für Viehzucht und Fischerei der Autonomen Gemeinschaft Murcia eingetragen sind;
- b)
- seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und zu keinerlei künftiger Steigerung des Fischereiaufwands führen;
- c)
- über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan (nachstehend „der Bewirtschaftungsplan” ) befolgen.
Diese Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.
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