Artikel 1 VO (EU) 2013/773

Ausnahmeregelung

Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 gilt in den an die Küste der Autonomen Gemeinschaft Murcia angrenzenden Hoheitsgewässern Spaniens nicht für den Fang von Glasgrundeln (Aphia minuta) mit Bootswaden durch Schiffe, die

a)
im Flottenregister der Generaldirektion für Viehzucht und Fischerei der Autonomen Gemeinschaft Murcia eingetragen sind;
b)
seit mehr als fünf Jahren in der betreffenden Fischerei tätig sind und zu keinerlei künftiger Steigerung des Fischereiaufwands führen;
c)
über eine Fanggenehmigung verfügen und den von Spanien gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 verabschiedeten Bewirtschaftungsplan (nachstehend „der Bewirtschaftungsplan” ) befolgen.

Diese Ausnahmeregelung gilt für einen Zeitraum von drei Jahren ab dem Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung.

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