Artikel 2 VO (EU) 2013/773

Überwachungsplan und -bericht

Spanien übermittelt der Kommission innerhalb von drei Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht, der nach Maßgabe des im Bewirtschaftungsplan (siehe Artikel 1 Buchstabe c) festgelegten Überwachungsplans erstellt wurde.

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