Präambel VO (EU) 2013/782
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen(1), insbesondere auf Artikel 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Damit das EU-Umweltzeichen verstärkt verwendet wird und Hersteller/Dienstleistungserbringer, deren Produkte die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, einen Anreiz erhalten, sollten die Kosten für die Verwendung des Zeichens möglichst niedrig sein, dabei aber ausreichen, um die Kosten der Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen zu decken.
- (2)
- Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgebühren, soweit erforderlich und angemessen, heraufzusetzen.
- (3)
- Die zuständigen Stellen haben eine interne Evaluierung durchgeführt, um zu prüfen, ob die derzeitige Gebührenhöhe ausreicht, um alle Aufgaben abzudecken, die sie für die Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen erfüllen müssen.
- (4)
- Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.
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