Präambel VO (EU) 2013/782

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen(1), insbesondere auf Artikel 15,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Damit das EU-Umweltzeichen verstärkt verwendet wird und Hersteller/Dienstleistungserbringer, deren Produkte die Kriterien für das EU-Umweltzeichen erfüllen, einen Anreiz erhalten, sollten die Kosten für die Verwendung des Zeichens möglichst niedrig sein, dabei aber ausreichen, um die Kosten der Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen zu decken.
(2)
Die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 sieht die Möglichkeit vor, die Höchstgebühren, soweit erforderlich und angemessen, heraufzusetzen.
(3)
Die zuständigen Stellen haben eine interne Evaluierung durchgeführt, um zu prüfen, ob die derzeitige Gebührenhöhe ausreicht, um alle Aufgaben abzudecken, die sie für die Durchführung der Regelung für das EU-Umweltzeichen erfüllen müssen.
(4)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1.

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