Artikel 1 VO (EU) 2013/807
(1) Der EU-Durchschnittspreis je Tier von Bullenkälbern im Alter zwischen acht Tagen und vier Wochen ist der Durchschnitt der Preise, die für Aufzuchtbullenkälber von Milchrassen und Aufzuchtbullenkälber von Fleischrassen auf den repräsentativen Märkten der in Anhang I genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:
- a)
- bei Aufzuchtbullenkälbern von Milchrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Milchkühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates(1) mitgeteilt wird;
- b)
- bei Aufzuchtbullenkälbern von Fleischrassen auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Kühe, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird.
(2) Die für jede Kategorie von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl Kälber der betreffenden Kategorien Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.
Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Aufzuchtbullenkälbern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Aufzuchtbullenkalb von Milchrassen” :
- ein männliches Aufzuchtkalb von Milchrassen;
- b) „Aufzuchtbullenkalb von Fleischrassen” :
- ein männliches Aufzuchtkalb von einer Fleischrasse, von Zweinutzungsrassen oder das aus einer Kreuzung mit einer Fleischrasse hervorgegangen ist.
Fußnote(n):
- (1)
Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Viehbestands- und Fleischstatistiken und zur Aufhebung der Richtlinien 93/23/EWG, 93/24/EWG und 93/25/EWG des Rates (ABl. L 321 vom 1.12.2008, S. 1).
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