Artikel 2 VO (EU) 2013/807
(1) Der EU-Durchschnittspreis je kg Lebendgewicht von Jungrindern ist der Durchschnitt der Preise, die für Jungrinder, männliche Jährlingsrinder und weibliche Jährlingsrinder auf den repräsentativen Märkten der in Anhang II genannten Mitgliedstaaten mit einem erheblichen Anteil an der Erzeugung und am Handel mit diesen Kälbern festgestellt und mit wie folgt festgesetzten Koeffizienten gewichtet werden:
- a)
- bei Jungrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl Rinder, die nicht älter als ein Jahr und nicht zur Schlachtung vorgesehen sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird;
- b)
- bei männlichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl männlicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird;
- c)
- bei weiblichen Jährlingsrindern auf Basis der in der Europäischen Union verzeichneten Anzahl weiblicher Rinder, die über ein Jahr, aber unter zwei Jahre alt sind und noch nicht gekalbt haben, die gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1165/2008 mitgeteilt wird.
(2) Die für jede Kategorie von Jung- und Jährlingsrindern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind auf öffentlichen Märkten oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die mit einer erheblichen Zahl der betreffenden Jung- bzw. Jährlingsrinder Handel treiben und vom Mitgliedstaat benannt werden.
Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf derselben Großhandelsstufe für die betreffende Kategorie gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Qualitäten von Jung- und Jährlingsrindern und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.
(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- a) „Jungrinder” :
- männliche oder weibliche Rinder im Alter von sechs Monaten oder mehr, aber weniger als zwölf Monaten, die nach dem Absetzen zur Mästung gekauft werden;
- b) „Jährlingsrinder” :
- männliche oder weibliche Rinder im Alter von zwölf Monaten oder mehr, aber weniger als 24 Monaten, die zur Mästung gekauft werden.
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