Artikel 3 VO (EU) 2013/807

(1) Der EU-Durchschnittspreis je 100 kg Schlachtkörpergewicht von Kälbern, die im Alter von weniger als acht Monaten geschlachtet werden, ist der Durchschnitt der Preise, die für diese Kälber auf den repräsentativen Märkten der in Anhang III genannten Mitgliedstaaten mit einem hohen Anteil an der Erzeugung dieser unterschiedlichen Rinderkategorien festgestellt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die auf Basis der Nettoerzeugung dieser Kälber in der Europäischen Union festgesetzt werden.

(2) Die für Schlachtkörper von Kälbern gemäß Absatz 1 zu meldenden Preise sind durch die Betreiber aller Schlachthöfe, in denen diese Kälber geschlachtet werden, oder durch natürliche oder juristische Personen festzustellen, die erhebliche Zahlen dieser Kälber zur Schlachtung liefern und vom Mitgliedstaat benannt werden.

Diese Preise entsprechen dem Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die in dem Mitgliedstaat auf der Stufe Eingang in den Schlachthof für die Schlachtkörper der betreffenden Kälber gezahlt und mit Koeffizienten gewichtet werden, die den relativen Anteil der verschiedenen von dem Mitgliedstaat definierten Schlachtkörperqualitäten und die relative Bedeutung jedes Marktes widerspiegeln.

(3) Für die Zwecke der Feststellung der zu meldenden Marktpreise wird der Schlachtkörper wie folgt aufgemacht:

a)
ohne Kopf und Füße; der Kopf wird vom Schlachtkörper zwischen dem ersten Halswirbel und dem Hinterhauptbein, die Füße zwischen dem Kniegelenk und der Mittelhand bzw. zwischen dem Hessegelenk und dem Metatarsus getrennt;
b)
ohne die Brust- und Bauchhöhlenorgane, ohne Nieren, ohne Nierenfett- und Beckenfettgewebe, ohne Zwerchfellpfeiler (Nierenzapfen) und Saumfleisch;
c)
ohne Geschlechtsorgane und anhaftende Muskeln;
d)
ohne Entfernung von Fettgewebe.

Unterscheidet sich die Aufmachung des Schlachtkörpers zum Zeitpunkt des Wiegens von der in Unterabsatz 1 vorgesehenen Aufmachung, so ist das Schlachtkörpergewicht durch Anwendung von durch den Mitgliedstaat festgesetzten Berichtigungsfaktoren anzupassen, um diese Aufmachung an die Referenzaufmachung anzugleichen. In diesem Fall wird der Preis für 100 kg Schlachtkörpergewicht entsprechend angepasst.

(4) Das für die Feststellung der Marktpreise zugrunde zu legende Schlachtkörpergewicht ist das Kaltgewicht des Schlachtkörpers.

Das Kaltgewicht des Schlachtkörpers entspricht dem spätestens eine Stunde nach der Schlachtung des Tiers bestimmten Warmgewicht, abzüglich 2 %.

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