Artikel 4 VO (EU) 2013/807

(1) Gibt es keine Preisfeststellung auf öffentlichen Märkten oder durch Betreiber von Schlachthöfen oder durch die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch einen Ausschuss zur Bestimmung der Preise für eine Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern bestimmter Kategorien von Rindern oder Schlachtkörpern von Rindern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat sie für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.

(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre repräsentativen Märkte, die zu definierenden Qualitäten und die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 sowie die Berichtigungsfaktoren gemäß Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 2 bis spätestens zum 1. Juni 2014 und in den folgenden Jahren jeweils bis spätestens zum 1. Juni mit.

In Bezug auf die repräsentativen Märkte umfasst die Mitteilung folgende Informationen:

a)
die angewandte Erhebungsmethode mit Angabe der Art der Quellen für die Feststellung der Preise gemäß dieser Verordnung;
b)
eine Angabe des Anteils des festgestellten Volumens für jede Art von Quelle für die Feststellung der Preise, ausgedrückt als Prozentsatz jeder relevanten Kategorie gehandelter oder geschlachteter Rinder.

Die Kommission übermittelt die in Unterabsatz 1 genannten Mitteilungen an die anderen Mitgliedstaaten.

(3) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätestens am Mittwoch einer jeden Woche um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) die einzelstaatlichen Durchschnittspreise für jede Kategorie Rinder gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 mit, die auf ihren jeweiligen repräsentativen Märkten festgestellt wurden. Sie teilen diese Preise anderen Stellen erst mit, nachdem sie sie der Kommission mitgeteilt haben.

Die Preise beziehen sich auf den Siebentageszeitraum vom Montag bis Sonntag, der der Woche vorausgeht, in der die Mitteilung erfolgt.

Die Preise werden in Euro bzw. gegebenenfalls in Landeswährung ausgedrückt.

Für die Mitteilungen gemäß diesem Absatz verwenden die Mitgliedstaaten die ihnen von der Kommission zur Verfügung gestellten elektronischen Übertragungsmittel.

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