Artikel 4 VO (EU) 2013/807

(1) Gibt es keine Preisfeststellung auf öffentlichen Märkten oder durch Betreiber von Schlachthöfen oder durch die in Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 3 Absatz 2 genannten natürlichen oder juristischen Personen, so sind die Preise von Landwirtschaftskammern, Notierungszentren, landwirtschaftlichen Genossenschaften oder Verbänden in dem betreffenden Mitgliedstaat festzustellen.

Hat ein Mitgliedstaat jedoch einen Ausschuss zur Bestimmung der Preise für eine Region eingesetzt und setzt sich dieser Ausschuss zu gleichen Teilen aus Käufern und Verkäufern bestimmter Kategorien von Rindern oder Schlachtkörpern von Rindern zusammen, so kann dieser Mitgliedstaat sie für die Berechnung der zu meldenden Preise zugrunde legen.

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