Artikel 5 VO (EU) 2013/807
Die Kommission überprüft regelmäßig die Gewichtungskoeffizienten gemäß Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 und berücksichtigt dabei die auf nationaler und auf EU-Ebene verzeichneten Trends.
Nach jeder Überprüfung teilt die Kommission den Mitgliedstaaten die revidierten Gewichtungskoeffizienten mit.
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