Artikel 6 VO (EU) 2013/807

Trifft ein Mitgliedstaat Veterinär- oder Gesundheitsschutzmaßnahmen, die sich auf die normalen Bewegungen der auf seinem repräsentativen Markt oder auf seinen repräsentativen Märkten verzeichneten Preise auswirken, so kann die Kommission den betreffenden Mitgliedstaat ermächtigen, entweder die auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise außer Acht zu lassen oder die letzten, vor dem Inkraftsetzen der Maßnahmen auf dem betreffenden Markt bzw. auf den betreffenden Märkten verzeichneten Preise zu verwenden.

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