Artikel 4 VO (EU) 2013/811
Pflichten der Händler
(1) Händler, die Raumheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass
- a)
- an jedem Raumheizgerät in der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 1 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist,
- b)
- zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Raumheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 1 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX,
- c)
- Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Raumheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst,
- d)
- technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Raumheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.
(2) Händler, die Kombiheizgeräte anbieten, müssen sicherstellen, dass
- a)
- an jedem Kombiheizgerät in der Verkaufsstelle das vom Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 2 bereitgestellte Etikett nach Anhang III Nummer 2 deutlich sichtbar auf der Außenseite der Gerätefront angebracht ist,
- b)
- zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Kombiheizgeräte, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer das Gerät zu sehen bekommt, zusammen mit den von den Lieferanten gemäß Anhang VI Nummer 2 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX,
- c)
- Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell von Kombiheizgeräten bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst,
- d)
- technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf ein bestimmtes Kombiheizgerätemodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.
(3) Händler, die Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen anbieten, müssen, auf Grundlage des Etiketts und der Datenblätter, die von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 1, 3, 4 und 5 zu liefern sind, sicherstellen, dass
- a)
- jedes Angebot einer bestimmten Verbundanlage die Angabe der jeweiligen jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten beinhaltet; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 3 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 5, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen;
- b)
- zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 3 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;
- c)
- Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;
- d)
- technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Raumheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.
(4) Händler, die Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen anbieten, müssen auf der Grundlage der von Lieferanten gemäß Artikel 3 Absätze 2, 3, 4 und 6 bereitgestellten Etiketten und Datenblätter sicherstellen, dass
- a)
- jedes Angebot einer Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen die Angabe der Klasseneinstufung bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz, der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen, kälteren oder wärmeren Klimaverhältnissen entsprechend den Gegebenheiten beinhaltet; hierzu ist gemeinsam mit der Verbundanlage das Etikett gemäß Anhang III Nummer 4 sichtbar zu zeigen und das Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 6, ordnungsgemäß ausgefüllt entsprechend den Eigenschaften der Verbundanlage, bereitzustellen;
- b)
- zum Verkauf, zur Miete oder zum Mietkauf angebotene Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen, bei denen nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Endnutzer die Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen zu sehen bekommt, zusammen mit den gemäß Anhang VI Nummer 4 bereitgestellten Informationen vermarktet werden, es sei denn, das Angebot erfolgt über das Internet; in diesem Fall gelten die Bestimmungen des Anhangs IX;
- c)
- Werbung, die sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;
- d)
- technisches Verkaufsförderungsmaterial, das sich auf eine bestimmte Verbundanlage aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Klasseneinstufung des entsprechenden Modells bei der jahreszeitbedingten Raumheizungs-Energieeffizienz und bei der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst.
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