Artikel 3 VO (EU) 2013/812

Pflichten der Lieferanten und Zeitplan

(1) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Warmwasserbereiter, einschließlich solcher, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen integriert sind, in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass

a)
für jeden Warmwasserbereiter ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern ist und bei Warmwasserbereitern, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, für jeden Warmwasserbereiter ein zweites, in Format und Inhalt den Angaben in Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett zu liefern ist;
b)
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 für jeden Warmwasserbereiter bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe das Produktdatenblatt mindestens für den Wärmeerzeuger zu liefern ist und für Warmwasserbereiter, die in Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen eingesetzt werden sollen, ein zweites Datenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 zu liefern ist;
c)
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 1 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden;
d)
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Warmwasserbereitermodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;
e)
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserbereitermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells hinsichtlich der Warmwasserbereitung bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;
f)
den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;
g)
den Händlern für jedes Warmwasserbereitermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 1 bereitgestellt wird, wobei für Warmwasserbereitermodelle mit Wärmepumpe das elektronische Produktdatenblatt mindestens für den Wärmeerzeuger zur Verfügung gestellt wird.

Ab dem 26. September 2017 ist für jeden Warmwasserbereiter ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen, wobei für Warmwasserbereiter mit Wärmepumpe das gedruckte Etikett mindestens in der Verpackung des Wärmeerzeugers zu liefern ist.

Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserbereitermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 1.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitzustellen.

(2) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Warmwasserspeicher in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass

a)
für jeden Warmwasserspeicher ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitgestellt wird;
b)
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird;
c)
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 2 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden;
d)
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Warmwasserspeichermodell bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst;
e)
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Warmwasserspeichermodell bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells umfasst;
f)
den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.1 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitgestellt wird;
g)
den Händlern für jedes Warmwasserspeichermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 2 bereitgestellt wird.

Ab dem 26. September 2017 ist für jeden Warmwasserspeicher ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes Etikett nach den Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 2 bereitzustellen.

Ab dem 26. September 2017 ist für jedes Warmwasserspeichermodell ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 2.2 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Klassen für die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz gemäß Anhang II Nummer 2 bereitzustellen.

(3) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass

a)
ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird;
b)
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 3 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden;
c)
den Händlern für jedes Solareinrichtungsmodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 3 bereitgestellt wird.

(4) Ab dem 26. September 2015 müssen Lieferanten, die Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen in Verkehr bringen und/oder in Betrieb setzen, sicherstellen, dass.

a)
für jede Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein gedrucktes, in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes Etikett mit Angabe der Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;
b)
für jede Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird;
c)
die technischen Unterlagen gemäß Anhang V Nummer 4 den Behörden der Mitgliedstaaten und der Kommission auf Anforderung geliefert werden;
d)
Werbung, die sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung bezieht und Angaben zum Energieverbrauch oder zum Preis enthält, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;
e)
technisches Werbematerial, das sich auf ein bestimmtes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung bezieht und dessen besondere technische Parameter beschreibt, einen Hinweis auf die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Modells bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen umfasst;
f)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein in Format und Inhalt den Angaben von Anhang III Nummer 3 entsprechendes elektronisches Etikett mit Angabe der Warmwasserbereitungs-Energieeffizienzklassen gemäß Anhang II Nummer 1 bereitgestellt wird;
g)
den Händlern für jedes Modell einer Verbundanlage aus Warmwasserbereiter und Solareinrichtung ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß Anhang IV Nummer 4 bereitgestellt wird.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.