Artikel 2 VO (EU) 2013/813

Begriffsbestimmungen

Zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 2009/125/EG gelten für diese Verordnung folgende Begriffsbestimmungen:

1.
„Heizgerät” bezeichnet ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät;
2.
„Raumheizgerät” bezeichnet eine Vorrichtung, die

a)
ein wasserbetriebenes Zentralheizungssystem mit Wärme versorgt, um die Innentemperatur eines geschlossenen Raumes, etwa eines Gebäudes, einer Wohnung oder eines Zimmers, auf die gewünschte Höhe zu bringen und dort zu halten und
b)
mit einem oder mehreren Wärmeerzeugern ausgestattet ist;

3.
„Kombiheizgerät” bezeichnet ein Raumheizgerät, das dazu entworfen ist, ebenfalls Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;
4.
„wasserbetriebene Zentralheizungsanlage” bezeichnet eine Anlage, in der Wasser als Übertragungsmedium zur Verteilung zentral erzeugter Wärme an Wärmestrahler zum Zweck der Raumheizung von Gebäuden oder Teilen von Gebäuden dient;
5.
„Wärmeerzeuger” bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der mithilfe eines oder mehrerer der folgenden Verfahren die Wärme erzeugt:

a)
Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen,
b)
Nutzung des Joule-Effektes in elektrischen Widerstandsheizelementen,
c)
Aufnahme von Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder von Abwärme.

Dabei gilt als Heizgerät auch ein Wärmeerzeuger, der für ein Heizgerät und ein mit einem solchen Wärmeerzeuger auszustattendes Gehäuse ausgelegt ist;

6.
„Heizgerätegehäuse” bezeichnet den Teil eines Heizgerätes, der für die Aufnahme des Wärmeerzeugers bestimmt ist;
7.
„Wärmenennleistung” (Prated) bezeichnet die angegebene Wärmeleistung eines Heizgerätes beim Betrieb zur Raumheizung und gegebenenfalls zur Warmwasserbereitung unter Norm-Nennbedingungen in kW; für Raumheizgeräte und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe gelten die Bezugs-Auslegungsbedingungen gemäß Anhang III Tabelle 4 als Norm-Nennbedingungen zur Bestimmung der Wärmenennleistung;
8.
„Norm-Nennbedingungen” bezeichnet die Betriebsbedingungen für Heizgeräte, unter denen bei durchschnittlichen Klimaverhältnissen die Wärmenennleistung, die jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz, die Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz, der Schallleistungspegel sowie der Ausstoß von Stickoxid zu bestimmen sind;
9.
„Biomasse” : bezeichnet den biologisch abbaubaren Teil von Erzeugnissen, Abfällen und Reststoffen der Landwirtschaft mit biologischem Ursprung (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe), der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie den biologisch abbaubaren Teil von Industrie- und Siedlungsabfällen;
10.
„Biomasse-Brennstoff” bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen, aus Biomasse hergestellten Brennstoff;
11.
„fossiler Brennstoff” bezeichnet einen gasförmigen oder flüssigen Brennstoff fossilen Ursprungs;
12.
„Raumheizgerät mit Heizkessel” bezeichnet ein Raumheizgerät, das Wärme durch die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen und/oder durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt;
13.
„Kombiheizgerät mit Heizkessel” bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das dazu entworfen ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von heißem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;
14.
„elektrisches Raumheizgerät mit Heizkessel” bezeichnet ein Raumheizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt;
15.
„elektrisches Kombiheizgerät mit Heizkessel” bezeichnet ein Kombiheizgerät mit Heizkessel, das Wärme ausschließlich durch Nutzung des Joule-Effekts in elektrischen Widerstandsheizelementen erzeugt;
16.
„Raumheizgerät mit Kraft-Wärme-Kopplung” bezeichnet ein Raumheizgerät, das mit ein und demselben Verfahren zugleich Wärme und Strom produziert;
17.
„Raumheizgerät mit Wärmepumpe” bezeichnet ein Raumheizgerät, das zur Wärmeerzeugung Umgebungswärme aus Luft, Wasser oder Boden und/oder Abwärme nutzt; ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe kann mit einem oder mehreren Zusatzheizgeräten ausgestattet sein, die den Joule-Effekt in elektrischen Widerstandsheizelementen oder die Verbrennung von fossilen und/oder Biomasse-Brennstoffen nutzen;
18.
„Kombiheizgerät mit Wärmepumpe” bezeichnet ein Raumheizgerät mit Wärmepumpe, das dazu entworfen ist, zusätzlich Wärme zur Bereitung von warmem Trink- oder Sanitärwasser mit einem bestimmten Temperaturniveau, in einer bestimmten Menge und einem bestimmten Durchfluss innerhalb bestimmter Zeiträume bereitzustellen, und das an eine externe Trink- oder Sanitärwasserzufuhr angeschlossen ist;
19.
„Zusatzheizgerät” bezeichnet ein nachrangiges Heizgerät, das Wärme erzeugt, wenn der Wärmebedarf größer ist als die Wärmenennleistung des vorrangigen Heizgerätes;
20.
„jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz” (ηs) bezeichnet den Quotienten aus dem von einem Heizgerät gedeckten Raumheizwärmebedarf für eine bestimmte Heizperiode und dem zur Deckung dieses Bedarfs erforderlichen jährlichen Energieverbrauch in %;
21.
„Warmwasserbereitungs-Energieeffizienz” (ηwh) bezeichnet den Quotienten aus der von einem Kombiheizgerät gelieferten Nutzenergie im Trink- oder Sanitärwasser und der für ihre Erzeugung erforderlichen Energie in %;
22.
„Schallleistungspegel” (LWA) bezeichnet den A-bewerteten Schallleistungspegel in Innenräumen und/oder im Freien in dB;
23.
„Umwandlungskoeffizient” (CC) bezeichnet einen Beiwert, der dem auf 40 % geschätzten durchschnittlichen Wirkungsgrad der Erzeugung in der EU laut Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates(1) entspricht; der Wert des Umwandlungskoeffizienten beträgt CC = 2,5.

In Anhang I sind zusätzliche Begriffsbestimmungen für die Anhänge II bis V aufgeführt.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

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