Artikel 3 VO (EU) 2013/813
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Heizgeräte sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Der Geltungsbeginn der einzelnen Ökodesign-Anforderungen richtet sich nach folgendem Zeitplan:
- a)
-
Vom 26. September 2015 an
- i)
- müssen Heizgeräte die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1 Buchstabe a, Nummer 3 und Nummer 5 erfüllen;
- ii)
- müssen Kombiheizgeräte die Anforderungen des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe a erfüllen.
- b)
-
Vom 26. September 2017 an
- i)
- müssen elektrische Raumheizgeräte, elektrische Kombiheizgeräte, Raumheizgeräte mit Kraft-Wärme-Kopplung und Kombiheizgeräte mit Wärmepumpe die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1 Buchstabe b erfüllen;
- ii)
- müssen Kombiheizgeräte die Anforderungen des Anhangs II Nummer 2 Buchstabe b erfüllen.
- c)
- Vom 26. September 2018 an müssen Heizgeräte die Anforderungen von Anhang II Nummer 4 Buchstabe a erfüllen.
(3) Die Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen wird anhand der in Anhang III aufgeführten Vorgaben gemessen und berechnet.
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