Artikel 3 VO (EU) 2013/814

Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan

(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher sind in Anhang II aufgeführt.

(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:

a)
Ab dem 26. September 2015:

i)
müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe a sowie der Nummern 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 erfüllen;
ii)
müssen Warmwasserspeicher die Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.2 erfüllen;

b)
ab dem 26. September 2017:

i)
müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe b erfüllen;
ii)
müssen Warmwasserspeicher die Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.1 erfüllen;

c)
ab dem 26. September 2018:

i)
müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe c erfüllen;
ii)
müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.5 Buchstabe a erfüllen.

(3) Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen werden anhand der in Anhang III und Anhang IV aufgeführten Vorgaben durchgeführt.

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