Artikel 3 VO (EU) 2013/814
Ökodesign-Anforderungen und Zeitplan
(1) Die Ökodesign-Anforderungen an Warmwasserbereiter und Warmwasserspeicher sind in Anhang II aufgeführt.
(2) Die einzelnen Ökodesign-Anforderungen treten nach folgendem Zeitplan in Kraft:
- a)
-
Ab dem 26. September 2015:
- i)
- müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe a sowie der Nummern 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 erfüllen;
- ii)
- müssen Warmwasserspeicher die Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.2 erfüllen;
- b)
-
ab dem 26. September 2017:
- i)
- müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe b erfüllen;
- ii)
- müssen Warmwasserspeicher die Anforderungen des Anhangs II Nummer 2.1 erfüllen;
- c)
-
ab dem 26. September 2018:
- i)
- müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.1 Buchstabe c erfüllen;
- ii)
- müssen Warmwasserbereiter die Anforderungen des Anhangs II Nummer 1.5 Buchstabe a erfüllen.
(3) Die Messungen und Berechnungen zur Überprüfung der Einhaltung der Ökodesign-Anforderungen werden anhand der in Anhang III und Anhang IV aufgeführten Vorgaben durchgeführt.
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