Artikel 1 VO (EU) 2013/82

(1) Es wird ein zollfreies Zollkontingent der Union in Höhe von jährlich 1200 Tonnen entbeintem, getrocknetem Rindfleisch des KN-Codes ex02102090 mit Ursprung in der Schweiz (nachstehend: das Kontingent) jeweils für einen Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eröffnet.

Das Kontingent erhält die laufende Nummer 09.4202.

(2) Für die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 gelten die in Artikel 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen genannten Ursprungsregeln.

(3) „Entbeintes, getrocknetes Rindfleisch” im Sinne dieser Verordnung sind Teilstücke von Keulen von mindestens 18 Monate alten Rindern, ohne sichtbares Muskelfett (3 bis 7 %), pH-Wert zwischen 5,4 und 6,0, gesalzen, gewürzt, gepresst, ausschließlich an der Luft getrocknet, mit sich entwickelndem Edelschimmel (mikroskopische Pilzflora). Die Trockenmasse im Enderzeugnis beträgt zwischen 41 % und 53 % des Ausgangserzeugnisses vor dem Salzen.

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