Artikel 2 VO (EU) 2013/82

(1) Für die Einfuhr der Mengen gemäß Artikel 1 Absatz 1 muss zum Zeitpunkt der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden.

(2) Das Original und eine Kopie des gemäß Artikel 3 ausgestellten Echtheitszeugnisses werden der zuständigen Behörde zusammen mit dem Antrag auf die erste Einfuhrlizenz vorgelegt, die sich auf dieses Zeugnis bezieht.

(3) Ein Echtheitszeugnis kann für die Ausstellung mehrerer Einfuhrlizenzen verwendet werden, sofern die im Zeugnis angegebenen Mengen nicht überschritten werden. Werden auf der Grundlage eines Echtheitszeugnisses mehrere Einfuhrlizenzen erteilt, so wird die zugeteilte Menge von der zuständigen Behörde auf dem Echtheitszeugnis vermerkt.

(4) Die zuständige Behörde darf Einfuhrlizenzen erst ausstellen, wenn sie sichergestellt hat, dass alle Angaben im Echtheitszeugnis mit den Angaben übereinstimmen, die von der Kommission im Rahmen der einschlägigen Wochenmitteilungen gemacht werden. Die Lizenzen werden unmittelbar danach erteilt.

In Sonderfällen und auf ordnungsgemäß begründeten Antrag kann die zuständige Behörde jedoch vor Eingang der Kommissionsangaben eine Einfuhrlizenz unter Zugrundelegung der entsprechenden Echtheitsbescheinigung erteilen. Die Lizenzsicherheit beläuft sich in diesem Fall auf den Betrag, der dem vollen Zollsatz im Rahmen des Gemeinsamen Zolltarifs entspricht. Nach Eingang der Angaben zur Echtheitsbescheinigung ersetzen die Mitgliedstaaten diese Sicherheit durch die in Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 genannte Sicherheit.

(5) Feld 20 des Lizenzantrags und der Lizenz enthält einen der in Anhang I aufgeführten Angaben.

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