Artikel 7 VO (EU) 2013/82

Die Behörden der Schweiz übermitteln der Kommission Muster der von den schweizerischen Ausstellungsbehörden verwendeten Amtssiegel sowie die Namen und Unterschriftenmuster der zur Unterzeichnung von Echtheitszeugnissen befugten Personen Jegliche spätere Änderung der Amtssiegel oder Namen muss der Kommission ebenfalls so schnell wie möglich mitgeteilt werden. Die Kommission leitet diese Informationen an die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten weiter.

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