Artikel 8 VO (EU) 2013/82

(1) Abweichend von Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 melden die Mitgliedstaaten der Kommission:

a)
bis spätestens 28. Februar nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , für die im vorangegangenen Kontingentszeitraum Lizenzen erteilt wurden;
b)
bis spätestens 30. April nach Ablauf jedes Einfuhrzollkontingentszeitraums die Erzeugnismengen, einschließlich der Meldung „entfällt” , die im Rahmen der Einfuhrlizenzen nicht oder nur teilweise ausgeschöpft wurden, entsprechend dem Unterschied zwischen den auf der Lizenzrückseite eingetragenen Mengen und den Mengen, für die die Lizenzen erteilt wurden.

(2) Die Mitgliedstaaten melden der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1301/2006 die in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Erzeugnismengen.

(3) Die Meldungen gemäß Absatz 1 erfolgen nach der Verordnung (EG) Nr. 792/2009 der Kommission(1) unter Verwendung der in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 382/2008 angegebenen Erzeugniskategorien.

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 228 vom 1.9.2009, S. 3.

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