Artikel 1 VO (EU) 2013/85

Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) In allen anderen Fällen dürfen die gemäß Artikel 4 eingefrorenen Gelder, wirtschaftlichen Ressourcen und Einnahmen aus wirtschaftlichen Ressourcen nur zum Zweck ihres Transfers an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für Irak, die die irakische Regierung gemäß den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Bedingungen eingeführt hat, freigegeben werden.

2.
Anhang V erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

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