Präambel VO (EU) 2013/85

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/812/GASP des Rates vom 20. Dezember 2012 zur Änderung des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP zu Irak(1),

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Im Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, sieht Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak(2) insbesondere das Einfrieren der Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen von Saddam Hussein und anderen hohen Amtsträgern des ehemaligen irakischen Regimes vor.
(2)
Im Einklang mit Nummer 23 der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen gestattet Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 den Mitgliedstaaten, diese Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen zum Zweck ihres Transfers an den Entwicklungsfonds für Irak freizugeben.
(3)
Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen hat am 15. Dezember 2010 die Resolution 1956 (2010) angenommen, in deren Nummer 5 er beschlossen hat, dass die gesamten Einkünfte aus dem Entwicklungsfonds für Irak auf das Konto oder die Konten der Nachfolgeregelungen der irakischen Regierung übertragen werden sollten und der Entwicklungsfonds für Irak bis spätestens 30. Juni 2011 aufgelöst werden sollte.
(4)
Es ist daher angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 dahingehend zu ändern, dass eingefrorene Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen an die Nachfolgeregelungen des Entwicklungsfonds für Irak, die die irakische Regierung gemäß den in den Resolutionen 1483 (2003) und 1956 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen festgelegten Bedingungen eingeführt hat, übertragen werden können.
(5)
Es ist auch angebracht, die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 anhand der jüngsten von den Mitgliedstaaten übermittelten Angaben zu den zuständigen Behörden und der geänderten Anschrift für Notifikationen an die Kommission anzupassen.
(6)
Die Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 352 vom 21.12.2012, S. 54.

(2)

ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6.

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