Artikel 2 VO (EU) 2013/877
Aufbau und Inhalt der Berichterstattung
(1) Die in Artikel 1 genannten Berichte sind wie folgt aufgebaut:
- —
-
Ist-Salden, Schuldenstandentwicklung und aktualisierte Haushaltsplanungen für den Korrekturzeitraum für den Staat und dessen Teilsektoren;
- —
-
Beschreibung und Quantifizierung der finanzpolitischen Strategie in nominaler und struktureller Betrachtung (konjunkturelle Komponente des Saldos ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen), mit der das übermäßige Defizit in Anbetracht der jüngsten Empfehlung oder des jüngsten Inverzugsetzungsbeschlusses des Rates nach Artikel 126 Absatz 7 bzw. Artikel 126 Absatz 9 AEUV innerhalb der vom Rat gesetzten Frist korrigiert werden soll, einschließlich detaillierter Angaben zu den zur Erreichung dieser Ziele geplanten oder bereits ergriffenen haushaltspolitischen Maßnahmen und deren Haushaltswirkung.
(2) Die Berichte enthalten Tabellen nach den Vorgaben im Anhang dieser Verordnung.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.